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   OVG Berlin, 11.02.2002 - 2 SN 29.01   

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https://dejure.org/2002,7429
OVG Berlin, 11.02.2002 - 2 SN 29.01 (https://dejure.org/2002,7429)
OVG Berlin, Entscheidung vom 11.02.2002 - 2 SN 29.01 (https://dejure.org/2002,7429)
OVG Berlin, Entscheidung vom 11. Februar 2002 - 2 SN 29.01 (https://dejure.org/2002,7429)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichts; Zulassungstatbestand des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ; Bedeutung des Ergebnisses der Entscheidung oder der für die ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zentrum am Zoo; Bauordnungsrecht; Werbeanlagen; Verunstaltung; Anbringungsort; Giebelwand im Stadtzentrum; Umgebungsschutz; Beseitigungsanordnung; sofortige Vollziehung; Denkmalschutz; Hochhaus am Bahnhof Zoologischer Garten; Verunstaltung des Giebels

  • Judicialis

    VwGO § 80 Abs. 3; ; VwGO § ... 80 Abs. 5; ; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 a.F.; ; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3 a.F.; ; VwGO § 146 Abs. 4; ; VwGO § 194 Abs. 2; ; BauO Bln § 10 Abs. 1; ; BauO Bln § 10 Abs. 2 Satz 1; ; BauO Bln § 11 Abs. 2 Satz 1; ; BauO Bln § 55 Abs. 1; ; BauO Bln § 62 Abs. 1; ; BauO Bln § 70 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2002, 1382
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OVG Berlin, 07.01.2002 - 2 SN 30.01

    Qualifizierbarkeit einer für die Dauer von elf Monaten an der Wahlkampfzentrale

    Auszug aus OVG Berlin, 11.02.2002 - 2 SN 29.01
    Dies könnte im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur dann angenommen werden, wenn bei der nur möglichen summarischen Prüfung das Bestehen dieses Anspruchs offensichtlich wäre (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 20. Dezember 2000 - OVG 2 SN 38.00 - und vom 7. Januar 2002 - OVG 2 SN 30.01 -).

    Wegen des danach verursachten unmittelbaren störenden Eingriffs in das Erscheinungsbild des gesamten Gebäudes ist der Tatbestand der Verunstaltung des Anbringungsortes im Sinne von § 10 Abs. 1 BauO Bln erfüllt (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom 18. Dezember 1970 - OVG II B 24.70 -, ferner Beschlüsse vom 19. November 2001 - OVG 2 N 16.01 - und vom 7. Januar 2002 - OVG 2 SN 30.01 - zur Verunstaltung von Fassaden).

    Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung war in der Abwägung zugunsten der getroffenen Entscheidung weiter von Bedeutung, dass der Abbau der Werbeanlage ohne Substanzverlust möglich sein wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 8. Juni 2000 a.a.O. und vom 7. Januar 2002 - OVG 2 SN 30.01 -).

  • OVG Berlin, 06.03.1997 - 2 B 33.91

    Baudenkmal; Öffentliches Interesse; Erhaltungsinteresse ; Bauliche Veränderungen;

    Auszug aus OVG Berlin, 11.02.2002 - 2 SN 29.01
    Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat mit Urteil vom 7. März 1997 (OVGE 22, 121 = NVwZ-RR 1997, 591) die Denkmaleigenschaft der Gesamtanlage bestätigt und ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung aus stadt- und architekturgeschichtlichen sowie städtebaulichen Gründen bejaht.

    Zu berücksichtigen ist insoweit besonders, dass das Gebäude Teil eines Denkmalbereiches ist und die wechselnde Fremdwerbung auf einer 210 m2 großen Plane an der südlichen Giebelwand im Widerspruch insbesondere zu dem benachbarten " " steht, dessen künstlerische Bedeutung der Senat in seinem Urteil vom 7. März 1997 (OVGE 22, 121 = NVwZ-RR 1997, 591) ausdrücklich hervorgehoben hat.

  • OVG Berlin, 08.06.2000 - 2 SN 15.00

    Zurücknahme einer Baugenehmigung

    Auszug aus OVG Berlin, 11.02.2002 - 2 SN 29.01
    Hierfür reicht es nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. z.B. Beschluss vom 8. Juni 2000, BauR 2001, 618 = LKV 2000, 458) aus, dass ein deutlich zutage tretender Widerspruch des Erscheinungsbildes zu den für die Umgebung bestimmenden städtebaulichen oder stadtbildlichen Gestaltungsmerkmalen besteht, der bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maß für gestalterische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter anhaltenden Protest auslösen würde.

    Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung war in der Abwägung zugunsten der getroffenen Entscheidung weiter von Bedeutung, dass der Abbau der Werbeanlage ohne Substanzverlust möglich sein wird (vgl. Beschlüsse des Senats vom 8. Juni 2000 a.a.O. und vom 7. Januar 2002 - OVG 2 SN 30.01 -).

  • OVG Berlin, 27.11.2001 - 2 N 27.01

    Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Garage an der Grenze

    Auszug aus OVG Berlin, 11.02.2002 - 2 SN 29.01
    Die Eingriffsbefugnis durch die Regelung des § 70 Abs. 1 Satz 1 BauO Bln ist der Behörde im öffentlichen Interesse eingeräumt; auf ihre Ausübung könnte sie nicht ohne weitere verzichten (vgl. dazu zuletzt Beschluss des Senats vom 27. November 2001 - OVG 2 N 27.01 -).
  • BVerwG, 11.02.1992 - 2 B 16.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutung der

    Auszug aus OVG Berlin, 11.02.2002 - 2 SN 29.01
    Insbesondere von der gegenüberliegenden Seite der sowie von Osten und Westen her würden diese negativen gestalterischen Auswirkungen der großflächigen Werbeplane auf das gesamte Gebäude aufdringlich ins Auge springen (vgl. auch Urteil des Senats vom 14. September 1994 - OVG 2 B 16.92 - zur Verunstaltung eines Seitengiebels).
  • VG Magdeburg, 15.05.2013 - 4 B 98/13

    Bauaufsichtliches Einschreiten gegen Fahnenmasten

    Die Existenz der Anlagen vermittelt den Eindruck, die Anlagen seien genehmigt worden oder die Behörde schreite gegen sie nicht ein (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 11.02.2002 - 2 SN 29.01 -, BauR 2002, 1382).
  • VG München, 14.12.2012 - M 1 K 12.274

    Werbeanlage für Fremdwerbung; Faktisches Gewerbegebiet, Städtebauliche

    In beiden Entscheidungen (BayVGH v. 16.7.2002 2 B 01.1642; OVG Berlin v. 11.2.2002 2 SN 29.01) geht es um großformatige (80 m² bzw. 200 m²) Spannposter im Giebelbereich von Häusern (zum einen bei einem viergeschossigen Haus, zum anderen bei einem Hochhaus), während die Klägerin eine Genehmigung für eine freistehende Werbetafel in einer Höhe von 1, 20 m über dem Erdboden und mit einer Fläche von knapp 10 m² begehrt.
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